Rechtsfragen und Rechtsentscheidungen, im Oldtimerbereich u. sonstige..
Lose Sammlung :
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Definition Oldtimer
Der Begriff Oldtimer , Oldie oder auch Autoveteran bezeichnet ein gut
erhaltenes und gepflegtes Auto oder Motorrad, das älter als 30 Jahre ist.
Autoveteranen sind zumeist Sammlerstücke. Früher war auch die Bezeichnung
Schnauferl verbreitet, wird heute jedoch als altbacken zumeist abgelehnt.
Fahrzeuge mit einem Alter zwischen 20 und 30 Jahren werden als Youngtimer
bezeichnet.
Die normalerweise in der deutschen Umgangssprache verwendete durchaus liebevoll
gemeinte englische Bezeichnung Oldtimer wird von einigen Sammlern als nicht
korrekt empfunden. Im englischsprachigen Raum bezeichnet old-timer einen älteren
Menschen und jedenfalls kein Fahrzeug. Oldtimer ist ein Scheinanglizismus. Auf
Englisch werden solche Autos vintage cars / classic cars / antique cars genannt.
In Deutschland genießen Besitzer von Autoveteranen für ihre Fahrzeuge
steuerliche Vergünstigungen, zu erkennen am H am Ende des Kfz-Kennzeichens
(Formalbeispiel ORT-DE 1234 H), wobei das H für historisch steht. Fahrzeuge, die
vor 1969 gebaut bzw. erstzugelassen wurden, sind zudem von der Abgasuntersuchung
befreit. Auch die Versicherungskosten sind oftmals günstiger, soweit das
Angemeldetsein eines weiteren "normalen" Alltags-Fahrzeugs daraufhin deutet,
dass der Oldie nur zum Vergnügen unterhalten wird. Das H-Kennzeichen wird erst
nach einer technischen Untersuchung zugeteilt, in der der originale bzw.
zeitgenössische und gut erhaltene Zustand des Fahrzeugs bestätigt wird. Bei
veränderten Fahrzeugen (Leistungssteigerung, Fahrwerksumbauten) oder erkennbar
alltäglich abgeritten Altfahrzeugen legen sich die technischen Prüfer oftmals
quer und verweigern den H-Status.
Für Sammlerzwecke gibt es die Wechselkennzeichen, zu erkennen an der roten
07er-Nummer (ORT-07123), ähnlich dem roten 06er Händler-Kennzeichen (ORT-06123).
Auf dieses rote Wechselkennzeichen zu Sammlungs-Zwecken können mehrere Fahrzeuge
zu Test- und Überführungszwecken eingetragen werden; das größte bzw. teuerst zu
versteuernde jeweilige Fahrzeug bestimmt für alle Fahrzeuge die zu zahlenden
Kfz.-Steuern, dem Umstand Rechnung tragend, daß ein Mensch nicht zeitgleich zwei
Fahrzeuge bewegen kann. Das Kennzeichenpaar wird jeweils von einem Fahrzeug zum
nächsten Fahrzeug mitgenommen, gewechselt. Nur eines der Fahrzeuge darf zu einer
Zeit im Verkehr sein. Nicht statthaft ist der normale Alltags-Gebrauch von
Fahrzeugen mit 07er Wechsel-Kennzeichen. Wegen Mißbrauchs-Verdacht ist das 07er
Kennzeichen jedoch in vielen Städten und Kreisen schwierig zu erhalten. Die
Regelung sah vor, dass Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 20 Jahren
eingetragen werden können. In neuerer Zeit (2004) aber sehen sich immer mehr
Oldie-Liebhaber bei den Ämtern abgewiesen, wenn das Fahrzeug nicht bereits
mindestens 30 Jahre alt ist.
In der Schweiz gelten Automobile je nach Kanton ab 25 oder 30 Jahren als
Veteranen. Unter einer steuerlich begünstigten Veteranenzulassung können je nach
Kanton bis zu fünf oder zehn Fahrzeuge eingelöst sein, der Fahrer darf jedoch
nicht mehr als 5.000 km pro Jahr mit einem solchen Fahrzeug zurücklegen.
Veteranenfahrzeuge, die diese Bedingungen erfüllen, müssen nur alle fünf Jahre
im Verkehrsprüfzentrum (Strassenverkehrsamt) zur Fahrzeugkontrolle (ansonsten
alle 2 Jahre). Fahrer von Autoveteranen sind nur dann dazu verpflichtet,
Sicherheitsgurte anzulegen, wenn ihre Fahrzeuge nach Mai 1972 (Einführung der
Gurtpflicht) in Verkehr gesetzt wurden. Sind jedoch Gurte montiert, müssen diese
auch angelegt werden.
Überall in deutschen Landen finden an Wochenenden zwischen Frühling und spätem
Sommer Oldie-Treffen statt. Bei diesen Ereignissen, die oftmals von
einschlägigen Clubs organisiert werden, können die Besitzer, die ja meist
erheblichen Aufwand für die Ersatzteilbeschaffung und Restaurierungsarbeit
hineingesteckt haben, mit ihren Oldies oder Oldtimern prunken und ihre rollenden
Schätzchen dem Publikum vorführen. Auch die Fahrzeughersteller entdeckten in den
vergangenen Jahren den Werbewert der älteren Fahrzeuge ihrer Produktion, bauten
Fahrzeug-Museen auf und unterstützen (zumeist) die Marken-Clubs.
Quelle: wikipedia
Galgenfrist für 07er-Kennzeichen
Die Steuererleichterungen durch das rote 07er-Kennzeichen bleiben auch für
Fahrzeuge unter 20 Jahren zunächst noch erhalten. Bestandschutz rettet alte
Nummern.
Besitzer von Fahrzeugen ab einem Alter von 20 Jahren können sich freuen. Sie
dürfen auch weiterhin das rote 07er Nummerschild nutzen, denn die einmal
erteilte Genehmigung gilt weiterhin.
Steht das Wasser bis zum Hals: 07er-Kennzeichen
Allerdings endete am 1. März 2007 diese Möglichkeit, denn ab dann gilt die im
April beschlossene Grenze von 30 Jahren, meldet die Zeitschrift Auto Motor Sport
unter Berufung auf das Bundesverkehrsministerium in Berlin. Wer also noch vor
diesem Stichag ein 07er-Kennzeichen bekam, darf es weiternutzen, über März 2007
hinaus und auch wenn der Wagen noch keine 30 Jahre alt ist.
Quelle: Oldtimer Report de
Rotes 07er Kennzeichen
Nürnberg / mid Besitzer eines Oldtimers mit einem roten Kennzeichen
dürfen mit ihrem Fahrzeug zwar an Oldtimer-Veranstaltungen teilnehmen und zur
Werkstatt fahren. Wer sein altes Automobil aber zur Tankstelle bewegt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit, so das Oberlandesgericht Dresden. In dem verhandelten
Fall war der Besitzer eines Oldtimers mit rotem Kennzeichen zu einer
Ordnungsstrafe von 50 Euro verurteilt worden, weil er mit seinem Wagen zum
Tanken gefahren war. Das steuerbegünstigte rote Nummernschild darf nur für
Probe-, Überführungs- und Fahrten bei Oldtimer-Veranstaltungen genutzt werden.
Quelle: Schlei Bote 28.06.07
Nürnberg (D-AH) - Tanken verboten:
Besitzer eines Oldtimers mit rotem Kennzeichen dürfen mit ihrem Schnauferl zwar
an organisierten Oldtimerveranstaltungen teilnehmen oder auch in die Werkstatt
fahren. Doch wer mit seinem betagten Gefährt einfach nur zur nächsten Tankstelle
fahren möchte, begeht bereits eine
Ordnungswidrigkeit. Das betont die telefonische
Rechtsberatung der Deutschen
Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)
und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (Az.
SS (OWi) 213/05). Die Dresdner Richter bestätigten damit ein
Urteil des Amtsgerichts Weißwasser. Dort war der Besitzer eines General
Motors-Oldtimers mit rotem Kennzeichen zu einer Ordnungsstrafe von 50 Euro
verurteilt worden, weil er mit seinem Wagen nur zum Tanken gefahren ist. "Und
das ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden eindeutig
verboten", sagt
Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wer sich ein
steuerbegünstigtes rotes Kennzeichen an seinen
Oldtimer schraubt, darf den Wagen allein für Probe- und Überführungsfahrten
sowie für Fahrten im Zusammenhang mit organisierten Oldtimerveranstaltungen
benutzen und dabei auch tanken. Um den Wagen warten zu lassen, darf man außerdem
noch in die Werkstatt fahren.
Rechtsanwalt Bauer: "Laut Urteilsspruch umfasst der Begriff Wartung aber
gerade nicht das Tanken."
Rotlichtverstoß (alle Fahrzeuge)
Ein
Rotlichtverstoß, also das Überfahren einer Leuchtzeichenanlage (Ampel), wenn Sie
rot zeigt, gehört zu den schwereren Verkehrsverstößen und hat meistens
schwerwiegende Folgen.
Es wird in der Schwere der Folgen der
Ordnungswidrigkeit des Rotlichtverstoßes unterschieden, ob Sie in der ersten
Sekunde der Rotphase oder später die Ampel überfahren haben.
Ob sich ein Vorgehen gegen die
Verwarnung oder den
Bußgeldbescheid für Sie lohnt und wie Sie sich im weiteren Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren verhalten sollen, darüber berät Sie ein zugelassener
Anwalt telefonisch in wenigen Minuten. Er kann Ihnen aufzeigen, welche
Chancen und Kosten das weitere
Verfahren für Sie mitbringt.
Quelle :
| Durchwahl zum Thema Rotlichtverstoß (Verkehrsrecht): |
| 0900-1 875 000-16 |
| 1,99 EUR/Min* | 08:00 - 24:00Uhr |
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Zulassung von Oldtimern
Am 1. März 2007 sind neue Vorschriften für die Zulassung von Straßenfahrzeugen
in Kraft treten. Die Änderungen der Straßen- verkehrs- Zulassungsordnung (StVZO)
und eine neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) veröffentlichte das
Bundesgesetzblatt.
Die neuen Regelungen beziehen sich laut DEKRA neben der Wiederzulassung von
Fahrzeugen unter anderem auf die Begutachtung von Oldtimern, das rote
Kennzeichen für historische Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht
vorschriftsmäßiger Fahrzeuge.
Die neuen Regelungen sollen im Bereich der Zulassung die Voraussetzungen für
eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen sowie Aufwand und Kosten bei der
Zulassung von Fahrzeugen verringern. Hier die wesentlichen Änderungen:
Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben
Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist
nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die
Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt
ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr
gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur
Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Oldtimergutachten: Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen
beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimer
(bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Diese Begutachtung darf vom 1. März
2007 an auch von Prüfingenieuren durchgeführt werden. Die Besitzer von
Oldtimerfahrzeugen können damit die Prüforganisation frei wählen. Bis dahin
dürfen diese Gutachten nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden.
Rotes Oldtimerkennzeichen: Künftig werden rote Kennzeichen mit Erkennungsnummer
07 nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den
Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die
Fahrzeuge müssen vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Veranstaltungen,
die der Darstellung von Old-timer-Fahrzeugen und der Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Eingeschlossen sind die An- und
Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
Vorschriftsmäßigkeit: Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen
(bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch durch amtlich anerkannte
Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die
Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu
der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.
Quelle:
http://www.oldtimer-report.de/oldtimer-v...hp?artikel=0149
Für das Oldtimer-Gutachten nach §23
StVZO gibt es ab November eine neue Richtlinie. Diese soll
die Prüfstandards vereinheitlichen und damit die
Oldtimerzulassung vereinfachen.
Im Gegensatz zum früheren Anforderungskatalog soll auf eine
Mindestzustandsnote verzichtet werden. Trotzdem muss sich
das Fahrzeug insgesamt in einem guten Zustand befinden was
u. a. die Pflege betrifft.
Hauptbaugruppen sollten dem
Originalzustand weitestgehend entsprechen oder
zeitgenössisch ersetzt sein. Der originale Gesamteindruck
darf nicht durch zusätzliche Ausrüstungsgegenstände bzw.
Ausstattung beeinflusst werden.
Fahrzeuge, die vor 30 Jahren produziert aber nicht
zugelassen wurden, können mit Ausnahmeregelung jetzt auch
ein H-Kennzeichen bekommen.
Eine weitere Neuerung ist es, dass Umbauten jüngeren Datums
zulässig sind, wenn sie bereits in den ersten 10 Jahren nach
der ersten Zulassung möglich gewesen wären.
Neu ist es auch, dass ab Oktober auch geschulte Prüfer aller
amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen das
Gutachten nach § 23 StVZO durchführen dürfen.
Für mehr Informationen geht einfach zu eurem Prüfer des
Vertrauens. Er wird euch bestimmt gerne beraten.
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Das vielgepriesene Wechselkennzeichen (sogen. Luftnummernschild)
Die Politik hat uns schon wieder
reingelegt. Das so hoch gepriesene "Wechselkennzeichen"
ist eine "Luftnummer". Vielleicht schon gelesen?
hier für die, die davon noch keine Kenntnis hatten.
Das Kennzeichen für zwei AutosDer Termin für die Einführung der Wechselkennzeichen steht jetzt fest: Ab dem 1. Juli 2012 können zwei Fahrzeuge mit nur einem Nummernschild zugelassen werden, von denen dann jeweils nur eines zur Zeit gefahren werden darf. Der praktische Nutzen und finanzielle Anreiz dieser Regelung fällt allerdings gering aus. Voraussetzung für die Erteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Klasse handelt. In die Klasse M1 fallen Pkw (auch Oldtimer) und Wohnmobile. Die Klasse L bilden Motorräder, Leichtkrafträder sowie . In der Klasse 01 finden sich Anhänger. Die entsprechend paarweise ausgegebenen Wechselkennzeichen bestehen a zwei fest an den Fahrzeugen montierten und einem abnehmbaren. Letzterer wird an dem Fahrzeug angeklickt, das gerade bewegt wird. Von der ursprünglichen Idee, mit dem Wechselkennzeichen die Unterhaltskosten für den privaten Fuhrpark zu senken, ist allerdings wenig geblieben. Denn anders als zunächst geplant, gibt es keine Erleichterung bei der Kfz-Steuer und muss diese weiterhin für beide Fahrzeuge voll entrichtet werden. Lediglich Versicherungen stellen leichte finanzielle Anreize in Aussicht. Entsprechend kritisiert Spiegel Online in einem Artikel das Wechselkennzeichen als Luftnummernschild. Das Wechselkennzeichen entpuppt sich also als verpasste Chance für Haushalte mit mehreren Fahrzeugen, denn in den Nachbarländern Österreich und der Schweiz funktioniert das System vorbildlich: Hier muss nur für das Fahrzeug mit der höheren Typklasse der Versicherungsbeitrag und die Kfz-Steuer entrichtet werden. |
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